Aus dem Grundgesetzt der Bundesrepublik Deutschland
Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind. ■ Politisch Verfolgte genießen Asylrecht. ■ Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden. ■ Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird. ■ Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen. ■ Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen. ■ Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden. ■ Gesetze über Wehrdienst und Ersatzdienst können bestimmen, daß für die Angehörigen der Streitkräfte und des Ersatzdienstes während der Zeit des Wehr- oder Ersatzdienstes das Grundrecht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten (Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz), das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8) und das Petitionsrecht (Artikel 17), soweit es das Recht gewährt, Bitten oder Beschwerden in Gemeinschaft mit anderen vorzubringen, eingeschränkt werden. ■ Gesetze, die der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen, können bestimmen, daß die Grundrechte der Freizügigkeit (Artikel 11) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13) eingeschränkt werden. ■ Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen. ■ Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen. ■ In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden. ■ Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. ■ Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt. ■ Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben. Die Deutschen in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen haben in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet. Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk. ■ Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. ■ Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt. ■ Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. ■ Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden. ■ Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. ■ Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. ■ Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. ■ Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. ■ Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet. ■ Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz. ■ Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. ■ Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre. ■ Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung. ■ (1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. ■ Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. ■ Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen. ■ Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft. ■ Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern. ■ Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates. ■ Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen. ■ Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen. ■ Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist. ■ Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht. ■ Vorschulen bleiben aufgehoben. ■ Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. ■ Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden. ■ Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden. ■ Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten. ■ Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden. ■ Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich. ■ Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt. ■ Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet. ■ Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist. ■ Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. ■ Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht. ■ Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig. ■ Männer können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden. ■ Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, kann zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden. Die Dauer des Ersatzdienstes darf die Dauer des Wehrdienstes nicht übersteigen. Das Nähere regelt ein Gesetz, das die Freiheit der Gewissensentscheidung nicht beeinträchtigen darf und auch eine Möglichkeit des Ersatzdienstes vorsehen muß, die in keinem Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte und des Bundesgrenzschutzes steht. ■ Wehrpflichtige, die nicht zu einem Dienst nach Absatz 1 oder 2 herangezogen sind, können im Verteidigungsfalle durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu zivilen Dienstleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung in Arbeitsverhältnisse verpflichtet werden; Verpflichtungen in öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse sind nur zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben oder solcher hoheitlichen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, die nur in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erfüllt werden können, zulässig. Arbeitsverhältnisse nach Satz 1 können bei den Streitkräften, im Bereich ihrer Versorgung sowie bei der öffentlichen Verwaltung begründet werden; Verpflichtungen in Arbeitsverhältnisse im Bereiche der Versorgung der Zivilbevölkerung sind nur zulässig, um ihren lebensnotwendigen Bedarf zu decken oder ihren Schutz sicherzustellen. ■ Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an zivilen Dienstleistungen im zivilen Sanitäts- und Heilwesen sowie in der ortsfesten militärischen Lazarettorganisation nicht auf freiwilliger Grundlage gedeckt werden, so können Frauen vom vollendeten achtzehnten bis zum vollendeten fünfundfünfzigsten Lebensjahr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu derartigen Dienstleistungen herangezogen werden. Sie dürfen auf keinen Fall zum Dienst mit der Waffe verpflichtet werden. ■ Für die Zeit vor dem Verteidigungsfalle können Verpflichtungen nach Absatz 3 nur nach Maßgabe des Artikels 80a Abs. 1 begründet werden. Zur Vorbereitung auf Dienstleistungen nach Absatz 3, für die besondere Kenntnisse oder Fertigkeiten erforderlich sind, kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen zur Pflicht gemacht werden. Satz 1 findet insoweit keine Anwendung. ■ Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an Arbeitskräften für die in Absatz 3 Satz 2 genannten Bereiche auf freiwilliger Grundlage nicht gedeckt werden, so kann zur Sicherung dieses Bedarfs die Freiheit der Deutschen, die Ausübung eines Berufs oder den Arbeitsplatz aufzugeben, durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Vor Eintritt des Verteidigungsfalles gilt Absatz 5 Satz 1 entsprechend. ■ Die Wohnung ist unverletzlich. ■ Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden. ■ Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden. ■ Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen. ■ Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. ■ Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle. ■ Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden. ■ Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. ■ Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. ■ Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen. ■ Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. Für die Entschädigung gilt Artikel 14 Abs. 3 Satz 3 und 4 entsprechend. ■ Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.
Aus dem Grundsatzprogramm der SPD
Soziale Demokratie erfordert einen handlungsfähigen Staat. Nur Reiche können sich einen armen Staat leisten. An der Finanzierung der staatlichen Aufgaben müssen sich Unternehmen und Privathaushalte entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit beteiligen. ■ Die SPD steht für eine leistungsfähige und bürgerorientierte Daseinsvorsorge in öffentlicher Verantwortung ein. Der Staat muss nicht alles selber leisten, aber er muss den Zugang zu den öffentlichen Gütern gewährleisten. Kernbereiche öffentlicher Daseinsvorsorge wollen wir nicht den Renditeerwägungen globaler Kapitalmärkte aussetzen. ■ Die solidarische Bürgergesellschaft hat ihren Ort vor allem in den Kommunen. Darum stärken wir die kommunale Selbstverwaltung, verbessern ihre Qualität und vergrößern ihre Organisationsfreiheiten. Leitbild unserer Politik ist die solidarische Stadt, die alle Bewohnerinnen und Bewohner zu gestaltender Teilhabe am gesellschaftlichen, ökonomischen und kulturellen Leben einlädt. ■ Deutschland ist Einwanderungsland. Einwanderung verlangt Integration. Sie ist eine gemeinsame Anstrengung. Daher verlangt Integration faire Chancen, aber auch klare Regeln. ■ Wir sind für den Dialog zwischen den Kulturen. Wenn friedliche Globalisierung gelingen soll, brauchen wir eine Kultur der Anerkennung, die der Ausgrenzung von Minderheiten und ebenso der Bildung von Parallelgesellschaften entgegenwirkt. ■ Wir wollen, dass Frauen und Männer gleiche Rechte und Chancen haben - nicht nur auf dem Papier, sondern im täglichen Leben. Wir wollen eine gleichberechtigte und gerechte Teilhabe von Frauen und Männern an existenzsichernder Erwerbsarbeit. ■ Wir kämpfen für eine Gesellschaft, in der Frauen und Männer gleich, frei und solidarisch miteinander leben können. Wer die menschliche Gesellschaft will, muss die männliche überwinden. ■ Wir setzen auf wissenschaftlichen und technischen Fortschritt, Bildung und Qualifizierung, um nachhaltige Entwicklung zu ermöglichen. Qualitatives Wachstum setzt eine wettbewerbsfähige Volkswirtschaft mit hoher Produktivität und Wertschöpfung voraus. Sie schaffen die Grundlagen, um Armut, Ausbeutung und Verschwendung natürlicher Ressourcen ein Ende zu machen. ■ Die Dynamik der Märkte wollen wir in den Dienst des Menschen stellen. Dazu brauchen wir eine Ordnung für den Wettbewerb, die langfristiges Wachstum entfaltet und die Fixierung auf den kurzfristigen Profit überwindet. ■ Märkte bedürfen der politischen Gestaltung - im Zeitalter der Globalisierung auch über nationale Grenzen hinaus. Für uns gilt: Soviel Wettbewerb wie möglich, soviel regulierender Staat wie nötig. Für die Zukunft der sozialen Marktwirtschaft ist ein gemeinsames Vorgehen in der Europäischen Union von entscheidender Bedeutung. ■ Wirtschaftliche Demokratie ist unverzichtbar dafür, die Forderung des Grundgesetzes mit Leben zu erfüllen: "Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen." Die Mitbestimmung in Betrieben und Unternehmen, die Tarifautonomie und das Streikrecht sind grundlegend für die soziale Marktwirtschaft. ■ Einkommen und Vermögen sind in Deutschland ungerecht verteilt. Sozialdemokratische Steuerpolitik soll Ungleichheit begrenzen und gleiche Chancen fördern. Wir bekennen uns zur bewährten progressiven Einkommensteuer. Wir wollen eine gerechte Besteuerung von großen Vermögen und Erbschaften. ■ Wir unterstützen Lohnzuwächse, die am Wachstum der Produktivität und an der Inflation orientiert sind. Wir wollen mehr Vermögen in Arbeitnehmerhand. ■ Sozialdemokratische Politik fördert durch einen fairen Wettbewerb verantwortliches Unternehmertum. Wir wollen eine Kultur der Selbständigkeit in Deutschland. Für gering verdienende Freiberufler und Gewerbetreibende wollen wir eine bessere soziale Sicherung schaffen. ■ Strategische Industriepolitik muss ökologische Industriepolitik sein. Ökologische Marktanreize sind Antrieb des qualitativen Wachstums. Unsere Chance liegt darin, Problemlösungen zu entwickeln, die sich weltweit anwenden lassen. Wir treiben den Wechsel von erschöpflichen zu unerschöpflichen und von schadstoffhaltigen zu schadstofffreien Ressourcen konsequent voran. Unser Ziel ist ein solares Energiezeitalter. ■ Die öffentliche Hand trägt Verantwortung dafür, dass die Konjunktur Impulse erhält und die gesamte Gesellschaft davon profitiert. Eine nachhaltige Wachstumsentwicklung braucht kontinuierlich ansteigende öffentliche Investitionen in Bildung, Forschung und Infrastruktur. ■ Wo die Finanzmärkte lediglich kurzfristige Renditen anstreben, gefährden sie langfristige Wachstumsstrategien von Unternehmen und vernichten damit Arbeitsplätze. Wir wollen, auch mit Hilfe des Steuer- und Aktienrechts, Anleger stärken, die statt schneller Rendite ein langfristiges Engagement im Blick haben. Wir brauchen Spielregeln für Investoren und Fonds, die eine einseitige Renditeorientierung zu Lasten des langfristigen Substanzerhalts von Unternehmen verhindern. ■ Wir wollen Arbeit, die gerecht entlohnt wird, die Teilhabe an den sozialen Sicherungssystemen voll ermöglicht, Anerkennung bietet, nicht krank macht, die erworbene Qualifikationen nutzt und ausbaut, demokratische Teilhabe garantiert und die Vereinbarkeit von Beruf und Familie ermöglicht. ■ Gute Arbeit wollen wir für alle ermöglichen. Sozialdemokratische Politik für Vollbeschäftigung basiert auf vier Säulen: Erstens ein möglichst hohes und qualitatives Wachstum. Zweitens koordinierte Arbeitsmarkt-, Bildungs-, Gleichstellungs- und Familienpolitik. Drittens besondere Angebote öffentlich geförderter und gemeinwohlorientierter Arbeit. Viertens eine moderne Arbeitszeitpolitik, die Selbstbestimmung und Flexibilität fördert sowie durch Arbeitszeitverkürzung mehr Menschen in Beschäftigung bringt. ■ Wer Vollzeit arbeitet, soll mit dem Lohn auch seinen Lebensunterhalt bestreiten können. Wir kämpfen für Existenz sichernde Mindestlöhne in Deutschland und Europa. Sie müssen tariflich und gesetzlich durchgesetzt werden. Unser Ziel bleibt: Gleicher Lohn für gleiche Arbeit, für Frauen und für Männer. ■ Um Sicherheit und Flexibilität zu verbinden, wollen wir eine moderne Arbeitszeitpolitik entwickeln und die Arbeitslosenversicherung zu einer Arbeitsversicherung umgestalten. Die Arbeitsversicherung soll berufliche Übergänge und Erwerbsunterbrechungen absichern sowie Weiterbildung in allen Lebensphasen gewährleisten. Dazu werden wir ein Recht auf Weiterbildung durchsetzen. Sie soll die Wahlmöglichkeiten erweitern und die Beschäftigungsfähigkeit erhalten. ■ Wo die Erwerbsformen flexibler und häufig auch prekärer werden, wird die zentrale Funktion des Sozialstaates noch wichtiger: Sicherheit im Wandel zu gewährleisten. Um dieses Versprechen von Sicherheit und Aufstieg in unserer Zeit zu erneuern, entwickeln wir den Sozialstaat weiter zum vorsorgenden Sozialstaat. Er bekämpft Armut und befähigt die Menschen, ihr Leben selbstbestimmt zu meistern. Der vorsorgende Sozialstaat begreift Bildung als zentrales Element der Sozialpolitik. Seine zentralen Ziele sind Sicherheit, Teilhabe und Emanzipation. ■ Gerechtigkeit und Solidarität müssen auch für die Finanzierung unseres Sozialstaats gelten. Auch aus ökonomischen Gründen muss die Finanzierung des Sozialstaates auf eine breitere Grundlage gestellt werden, um Erwerbsarbeit zu entlasten. Der vorsorgende Sozialstaat muss deshalb stärker am Bürgerstatus und weniger am Erwerbsstatus ansetzen. ■ Vorsorgende sozialdemokratische Gesundheitspolitik will Krankheit vermeiden, Gesundheit erhalten und Unterschiede in den Gesundheitschancen abbauen. Wir wollen keine Zweiklassenmedizin. Deshalb wollen wir die solidarische Bürgerversicherung, in die alle Menschen einbezogen werden. ■ Die Gesellschaft der Zukunft wird eine Gesellschaft des längeren Lebens sein. Wir wollen den Übergang in den Ruhestand flexibler gestalten. Die gesetzliche Rentenversicherung bleibt die tragende Säule einer armutsfesten Alterssicherung. Sie muss allerdings durch Betriebsrenten oder öffentlich geförderte private Vorsorge ergänzt werden. ■ Wir wollen gleiche Lebenschancen für alle. Über gleiche Lebenschancen entscheiden zuerst und vor allem Bildung und Familie. Deshalb wollen wir bessere Bildung für alle durchsetzen und Familien stärken. Unser Ziel ist eine kinderfreundliche Gesellschaft. ■ Der Staat hat dafür zu sorgen, dass alle den gleichen Zugang zu Bildung haben, unabhängig von ihrer Herkunft. Jeder Mensch hat das Recht auf einen gebührenfreien Bildungsweg von Krippe und Kindertagesstätte bis zur Hochschule. ■ Wir brauchen eine Kultur der zweiten und dritten Chance. Wer im Laufe seines Lebens in eine Sackgasse geraten ist, muss die Chance bekommen, Schulabschlüsse gebührenfrei nachzuholen und berufliche Abschlüsse zu erwerben. ■ Über Bildungswege und -chancen wird in unserem Bildungssystem zu früh entschieden. Wir werben daher für ein Schulsystem, in dem Kinder so lange wie möglich zusammen und voneinander lernen. Dies ist am besten zu erreichen in einer gemeinsamen Schule bis zur zehnten Klasse. ■ Wir müssen es jungen Paaren leichter machen, sich ihre Kinderwünsche zu erfüllen, ohne beruflich ins Hintertreffen zu geraten. Junge Familien brauchen schon bei der Familiengründung und in jeder Lebensphase gezielte Unterstützung. Dies wollen wir gewährleisten durch gute und verlässliche Betreuungsangebote, familiengerechte Arbeitszeiten und finanzielle Hilfen. ■ Wir erkennen Realitäten an, finden uns aber nicht mit den Verhältnissen ab, wie sie sind. Wir wollen den Weg in eine lebenswerte Zukunft gehen. Wir wollen unser Land zukunftsfähig machen. ■ Viele Menschen wollen eine bessere und gerechtere Gesellschaft. Die Mehrheit will ein solidarisches Deutschland. Diese solidarische Mehrheit wollen wir für unsere Politik gewinnen. Wir werben um Unterstützung und ermutigen zur Mitarbeit. ■ Das 21. Jahrhundert ist das erste wirklich globale Jahrhundert. Dieses Jahrhundert wird entweder ein Jahrhundert des sozialen, ökologischen und wirtschaftlichen Fortschritts, der allen Menschen mehr Wohlfahrt, Gerechtigkeit und Demokratie eröffnet. Oder es wird ein Jahrhundert erbitterter Verteilungskämpfe und entfesselter Gewalt. ■ Die Globalisierung, die Öffnung von Grenzen und von Märkten, ist das Ergebnis nicht nur von technischen Innovationen, sondern auch von politischen Entscheidungen. Sie bietet die Chance, Hunger, Armut und Seuchen zu überwinden. Der Welthandel bringt vielen Menschen neue Arbeit und Wohlstand. Zugleich aber prägt den globalen Kapitalismus ein Mangel an Demokratie und Gerechtigkeit. ■ Es gibt keinen Weg zurück in die Ära der alten Industriegesellschaft und der Nationalstaaten des 20. Jahrhunderts. Die große Aufgabe des 21. Jahrhunderts lautet, die Globalisierung durch demokratische Politik zu gestalten. ■ Wir bestehen auf dem Primat demokratischer Politik und widersprechen der Unterwerfung des Politischen unter das Ökonomische. Politik muss dafür sorgen, dass nicht zur bloßen Ware wird, was nicht zur Ware werden darf: Recht, Sicherheit, Bildung, Gesundheit, Kultur, natürliche Umwelt. ■ Angesichts der Herausforderungen des 21. Jahrhunderts, angesichts von Globalisierung und ökologischer Krise, betrachten wir Nachhaltigkeit als das einzig verantwortbare Grundprinzip politischen und wirtschaftlichen Handelns. Das Prinzip Nachhaltigkeit bedeutet: Von der Zukunft her denken; dem Primat der Kurzfristigkeit widerstehen und ebenso der Dominanz des Ökonomischen, der rein betriebswirtschaftlichen Logik; von der Idee der Gesellschaft her die Politik konzipieren, demokratische Vielfalt, ökologische Dauerhaftigkeit, soziale Integration und kulturelle Teilhabe. ■ Die gleiche Würde aller Menschen ist Ausgangspunkt und Ziel unserer Politik. ■ Unsere Grundwerte sind Freiheit, Gerechtigkeit und Solidarität. Im sozialdemokratischen Verständnis bilden sie eine Einheit. Sie sind gleichwertig und gleichrangig. Sie bedingen, ergänzen, stützen und begrenzen einander. Unser Verständnis der Grundwerte bewahrt uns davor, Freiheit auf die Freiheit des Marktes, Gerechtigkeit auf den Rechtsstaat, Solidarität auf Armenfürsorge zu reduzieren. ■ Umfassende Sicherheit lässt sich nur gemeinsam erreichen. Dafür gilt es, eine Weltinnenpolitik mit starken Vereinten Nationen auszubilden und eine gerechte Weltwirtschaftsordnung zu schaffen. ■ Die Sozialdemokratie ist sich der gewachsenen Verantwortung Deutschlands für den Frieden in der Welt bewusst. Wir nehmen diese internationale Rolle aktiv an. Die SPD ist Friedenskraft in Deutschland und Europa. Jegliche Form von Angriffs- und Präventivkriegen lehnen wir ab. Krieg darf kein Mittel der Politik sein. ■ Die Unteilbarkeit und universelle Geltung der Menschenrechte ist für uns nicht verhandelbar. Nicht das Recht des Stärkeren, sondern die Stärke des Rechts schafft internationale Sicherheit. ■ Wir plädieren für eine neue Entspannungspolitik, die Verständigung ermöglicht, Aufrüstung vermeidet und die friedliche Lösung von Konflikten ermöglicht. Wir sind überzeugt, dass dauerhafter Friede nur möglich ist, wenn strukturelle Konfliktursachen wie Hunger, Armut und Ressourcenmangel überwunden werden. Wir brauchen mehr Gerechtigkeit im Welthandel. ■ Unkontrollierte Kapitalbewegungen auf den Finanzmärkten können ganze Volkswirtschaften gefährden. Wir streben einen wirksamen ordnungspolitischen Rahmen für die Finanzmärkte auf internationaler Ebene an. ■ Die Europäische Union muss unsere Antwort auf die Globalisierung werden. Wir wollen das Europa der Bürger schaffen. Wir wollen mehr europäische Demokratie wagen. Das demokratische Europa braucht eine parlamentarisch verantwortliche Regierung auf der Basis einer Europäischen Verfassung. ■ Was nur die Menschen vor Ort, in der Region, in einem Land betrifft, gehört in deren politische Zuständigkeit, damit bürgernah entschieden werden kann. Dieses Prinzip darf durch europäische Regeln nicht ausgehebelt werden. ■ Europa hat den größten Binnenmarkt der Welt geschaffen und erfolgreich eine einheitliche Währung eingeführt. Neben die Wirtschafts- und Währungsunion muss die europäische Sozialunion mit gleichem Rang treten. Gemeinsame Grundlagen für alle Sozialstaaten in Europa sind ein leistungsfähiger Staat, Sozialsysteme zur Absicherung elementarer Lebensrisiken, ein hohes Bildungsniveau, öffentliche Daseinsvorsorge, geregelte Arbeitsbedingungen sowie Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Damit der Wettlauf um die niedrigsten Unternehmersteuern die Nationalstaaten nicht ruiniert, wollen wir europaweit Mindestsätze und eine einheitliche Bemessungsgrundlage. ■ In einer zunehmend europäisierten Wirtschaft ist es unser Ziel, Arbeitnehmerrechte und Mitbestimmung auf europäischer Ebene auszubauen. Starke Gewerkschaften sind für uns unverzichtbar. Den Flächentarifvertrag wollen wir stärken. Wir sichern die Arbeitnehmerrechte. Dazu gehört der Kündigungsschutz. ■ Die Demokratie lebt durch das Engagement der Bürgerinnen und Bürger. Darum wollen wir eine starke, lebendige Bürgergesellschaft, in der die Menschen die Freiheiten der Meinung, der Vereinigung und Versammlung nutzen. ■ Der demokratische Rechtsstaat kann und muss jegliche Gewalt, auch die eigene, dem Recht unterwerfen. Dies legitimiert sein Gewaltmonopol. Dieses Gewaltmonopol werden wir verteidigen, weil es keine ungerechtere Gesellschaft gibt als eine, in der einige Sicherheit kaufen können, die meisten aber nicht.
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